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Waldbrandgefahr
Die BH Klagenfurt verordnet gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr 440, idgF, nachstehende Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden:
§ 1: Nim Hinblick auf die vorherrschende, extreme Trockenheit, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden ausgesprochen begünstigt, wird für das gesamte Gebiet des Bezirkes Klagenfurt-Land und in dessen Gefährdungsbereich (dh. alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald verboten.
§ 2: Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Für den Bezirkshauptmann: Mag. Trötzmüller Michaela
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